Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Abschluss des Vertrages
1.1. Unser Angebot erfolgt vorbehaltlich der schriftlichen Rückbestätigung.
1.2. Der Vertrag soll schriftlich per Email, Post oder Fax abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Zusatzabsprachen, Nebenabreden, Sonderwünsche, Änderungen und/oder Stornierungen müssen schriftlich erfasst und per Brief, Fax und/oder E-Mail übermittelt werden. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der schriftlichen Erklärung.
1.3. An die Bestellung ist der Besteller 10 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird der Beförderungsvertrag. Kurzfristige Bestellungen werden unverzüglich bestätigt.
1.4. Telefonisch nehmen wir verbindliche Reservierungen vor, auf die der Beförderungsvertrag durch schriftliche Bestellung und Bestätigung, die dem Besteller unverzüglich zugesandt werden, abgeschlossen wird (Beförderungsvertrag). Die zugesandte Bestellung hat der Besteller unverzüglich unterschrieben zurückzusenden. ZiKBUS kann von der verbindlichen Reservierung Abstand nehmen, wenn der Besteller es auf Aufforderung wiederum unterlässt, die Bestellung zurückzusenden. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Reservierungsabrede bleiben
1.5. Alle genannten Preise basieren auf den zurzeit gültigen Beförderungspreisen für den angefragten/gebuchten Reisezeitraum und der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsziele und Beträgen gemäß der aktuellen Bestätigung/Rechnung.
1.6. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen ab. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Verträge, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Zahlung der Vergütung
2.1. Der Besteller hat die vereinbarte Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen , sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
2.2. Soweit nichts Abweichendes Vereinbart wird, hat der Besteller mit Abschluss des Beförderungsvertrages eine Anzahlung in Höhe von 20% der Vergütung, mindestens aber 150,00 € im Voraus unverzüglich zu verrichten. Der Zahlungseingang der Restvergütung ist spätestens 5 Werktage vor Fahrtantritt zu gewährleisten.
2.3. Nebenkosten (Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer etc.) sind in der Vergütung nicht enthalten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
2.4. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss auf Wunsch des Bestellers werden zusätzlich entsprechend den allgemein gültigen Sätzen von ZiKBUS berechnet.
2.5. Der Besteller hat für die Verpflichtung der Mitfahrer einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch gesonderte ausdrückliche schriftliche Erklärung übernommen hat.
3. Leistungen
3.1. Durch den Beförderungsvertrag verpflichtet sich ZiKBUS zur Durchführung der vereinbarten Beförderung mit dem vereinbarten oder bei Erforderlichkeit einem gleichwertigen Ersatzfahrzeug. Hierbei können auch gleichwertige Ersatzfahrzeuge anderer Unternehmen eingesetzt werden. Abweichende individuelle Vereinbarungen gehen vor.
3.2. ZiKBUS verpflichtet sich ferner, geeignete und zuverlässige Chauffeure zu stellen. Ohne besondere Vereinbarung wird nur ein Fahrer eingesetzt, der lediglich im Rahmen der gesetzlichen Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten tätig werden darf.
3.3. Die Vergütung bezieht sich auf die vereinbarten Leistungen. Nicht enthalten sind Leistungen, die sich aufgrund von Änderungswünschen, Fahrtverlängerungen durch nicht vorhersehbare und nicht zu vertretende Umstände sowie das Verhalten des Bestellers und/oder seiner Mitfahrer ergeben.
3.4. Im Übrigen werden die Beförderungsleistungen grundsätzlich nach den vereinbarten Vorgaben des Bestellers durchgeführt. Bei Fehlen entsprechender Vorgaben ist ZiKBUS für die Durchführung verantwortlich (Programmgestaltung, die Beaufsichtigung des Gepäcks sowie des im Fahrzeug zurückgelassenen Gepäcks, das Be- und Entladen des Gepäcks, die Wahl der Fahrtroute, das Einhalten des Fahrplanes und der Fahrtzeiten). Die Beaufsichtigung der Fahrgäste, die Einhaltung der Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll-, Gesundheitsvorschriften sowie sonstiger Bestimmungen für Fahrgäste, fallen in den Aufgabenbereich des Bestellers, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
3.5. Auf unvorhergesehene Straßen- und Witterungsverhältnisse, Aufenthalte z.B. durch Grenzkontrollen etc. hat ZiKBUS keinen Einfluss.
3.6. ZiKBUS stellt dem Besteller für Gepäck bis zu 20 kg je Person (Koffer und Behältnisse im üblichen Umfang) Gepäckraum zur Verfügung. Gefährliche, verderbliche, entzündbare oder explosive Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Sperrige Gegenstände (Ski, Sportgeräte, Surfbretter etc.) sowie Tiere werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Beförderer in das Fahrzeug aufgenommen. Anderes gilt in den Fällen, in denen sich zusätzlicher Platzbedarf für den Beförderer offensichtlich ergibt.
3.7. Sämtliche Gegenstände, sperriges Handgepäck etc. werden im Fahrzeug nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen ausgeschlossen sind.
4. Änderungen des Vertrages
4.1. Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung und werden nach Aufwand berechnet
4.2. Leistungsänderungen durch den Besteller können nur in Absprache mit ZiKBUS oder seinem Personal vorgenommen werden.
4.3 Verlangt der Besteller nach Auftragserteilung abweichende Änderungen gemäß der dem Auftrag zugrunde liegende Angebot/Bestätigung bei Ladestellen, Fahrtroute, Einsatzzeiten usw. so kann ZiKBUS ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 5,00 % der vereinbarten Vergütung mind. jedoch 50,00 € verlangen.
4.4. Es können nur Leistungsänderungen vorgenommen werden, sofern diese erforderlich, nicht treuewidrig herbeigeführt worden sind und von der versprochenen Leistung nicht wesentlich abweichen sowie für den Besteller zumutbar sind. Über wesentliche Änderungen vor Fahrtantritt wird der Besteller informiert.
5. Pflichten des Bestellers
5.1. Der Besteller sowie die von ihm betreuten Personen haben den erforderlichen, sachlich gebotenen Anweisungen des Fahrers Folge zu leisten. Das gilt vor allem hinsichtlich sicherheits- und ordnungsbezogener Anweisungen.
5.2. Der Besteller ist verpflichtet, für die Einhaltung der Ordnung und ein entsprechendes Verhalten seiner Fahrgäste zu sorgen, insbesondere Beschädigungen und Missbrauch der Fahrzeugeinrichtungen sowie Verunreinigung auszuschließen. Insbesondere hat der Besteller seine Mitfahrer nach schweren Verstößen abzumahnen und bei Fruchtlosigkeit der Abmahnung von der Beförderung auszuschließen.
5.3. Werden schwerwiegende Verstöße der in Ziff. 5.2. genannten Art auf Abmahnung von ZiKBUS oder seines Personals nicht beendet, so kann ZiKBUS den Vertrag aus wichtigem Grund bei Unzumutbarkeit kündigen. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und der Vorteile aus anderweitigem Einsatz des Fahrzeuges unberührt. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt unberührt.
6. Rücktritt vom Beförderungsvertrag - Nichtinanspruchnahme der Beförderungsleistung
6.1. Tritt der Besteller vor Fahrtbeginn oder -ende vom Vertrag zurück oder nimmt er das bestellte Fahrzeug nicht in Anspruch, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung ein. Der Besteller hat grundsätzlich folgende Pauschalen bzw. die Stornogebühren der Leistungsgeber zu entrichten, wobei darüber hinausgehende Bestellerzahlungen unverzüglich zu erstatten sind:
6.1.1. Erfolgt der Rücktritt des Besteller bis zu 30 Tage vor Reisebeginn, sind 20%; zwischen dem 29. und einschließlich dem 11. Tag vor Reisebeginn sind 35%; zwischen dem 10. und einschließlich dem 03. Tag vor Reisebeginn sind 50%; ab einschließlich dem 2. Tage vor Reisebeginn sowie am Reisetag selbst sind 90% der vereinbarten Vergütung.
6.2. Dem Besteller bleibt es unbenommen, keinen oder einen niedrigeren Anspruch des Beförderers nachzuweisen.
6.3. Wurde der Reisepreis vom Auftraggeber nicht fristgemäß vor Antritt der Reise gezahlt, steht ZiKBUS die Möglichkeit offen, die nicht bezahlte/angezahlte Reise vor Reiseantritt zu stornieren. Anfallende Stornokosten müssen vom Auftraggeber getragen werden. Die Höhe der Stornokosten richtet sich nach Ziff. 6.1.1.
7. Mängelansprüche
7.1. Ist die Beförderung nicht mangelfrei, so kann der Besteller Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Überlassung eines gleichwertigen Fahrzeugs) von ZiKBUS auf dessen Kosten verlangen. ZiKBUS ist berechtigt, die Beseitigung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
7.2. Der Besteller kann wegen eines Mangels der Beförderung nach Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen oder Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn ZiKBUS die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, ZiKBUS die Beförderung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt und der Besteller im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Selbstvornahme rechtfertigen. Ferner kann die Fristsetzung entfallen, wenn die Nacherfüllung durch ZiKBUS fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
7.3. Bei mangelhafter Beförderung kann der Besteller durch Erklärung gegenüber ZiKBUS die Vergütung mindern, wenn er ZiKBUS erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung kann unter den in Ziff. 7.2. angeführten Voraussetzungen entfallen.
7.4. Der Besteller kann statt der Minderung (Ziff. 7.3.) vom Vertrag zurücktreten, wenn er ZiKBUS erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung kann unter den in Ziff. 7.2. genannten Voraussetzungen entfallen. Der Rücktritt ist nicht zulässig, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
7.5. Neben den in Ziff. 7.3. und 7.4. genannten Rechten (Minderung, Rücktritt) kann der Besteller von ZiKBUS, soweit dieser die mangelhafte Beförderungsleistung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Besteller ZiKBUS erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die unter Ziff. 7.2. genannten Voraussetzungen vorliegen. Schadensersatz statt der Leistung kann nicht verlangt werden, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
7.6. Anstelle des Schadensersatzanspruches kann der Besteller unter den Voraussetzungen der Ziff. 7.5. Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die mangelfreie Beförderung gemacht hat oder billigerweise machen durfte, sofern deren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung von ZiKBUS erreicht worden wäre.
7.7. Unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers wegen Vorliegens eines Leistungshindernisses bereits bei Vertragsschluss (§ 311 a BGB).
8.Kündigung durch ZiKBUS und den Besteller
8.1. ZiKBUS und der Besteller können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein nicht vorhersehbarer wichtiger Grund vorliegt, den die Vertragsparteien nicht zu vertreten haben, insbesondere in den Fällen der erheblichen Beeinträchtigung, Erschwerung oder Gefährdung durch höhere Gewalt wie z.B. Krieg, Epidemien, Witterungs- und Straßenverhältnisse oder Grenzschließungen, sofern die weitere Beförderung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
8.2. ZiKBUS ist in diesen Fällen verpflichtet, die erforderlichen organisatorischen Abwicklungsmaßnahmen in Absprache mit dem Besteller durchzuführen. Der Vergütungsanspruch durch ZiKBUS entfällt im Falle der Kündigung nach Ziff. 8.1. Für bereits erbrachte und zu erbringende Leistungen kann ZiKBUS stattdessen eine 75%-ige Vergütung nach seinen üblichen Sätzen verlangen. Darüber hinaus entstehende Mehrkosten der Beförderung tragen die Parteien zur Hälfte.
9. Haftung
9.1. ZiKBUS haftet für Sachschäden grundsätzlich nur nach § 23 Personenbeförderungsgesetz.
9.2. Danach ist die Haftung für Sachschäden insoweit ausgeschlossen, soweit der Sachschaden 1000 € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
9.3. Im übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den dreifachen Beförderungspreis beschränkt, sofern nicht die Beförderung als Hauptpflicht betroffen ist, die vertragliche Beschaffenheit fehlt, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder der Schaden versichert ist oder mit einer tarifmäßigen Versicherung üblicherweise durch ZiKBUS Beförderern gedeckt worden wäre.
9.4. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
9.5. Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und bleibt unberührt.
10. Verjährung
10.1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich 12 Monate, gerechnet ab Vollendung der Beförderung.
10.2. Sonstige Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11. Anzuwendendes Recht
Auf den Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
12. Gerichtsstand
Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Recklinghausen.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bleibt der Vertrag im übrigen grundsätzlich wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten insbesondere die werkvertraglichen Vor